Allgemeine Informationen
Wir sind wir für das Projekt „Schwitzen statt Sitzen“ zuständig und haben hierfür Standorte in Reutlingen und Tübingen. Dieses wird seit 2008 flächendeckend in Baden-Württemberg umgesetzt. Ziel dieses Projekts ist es, Verurteilte in gemeinnützige Arbeit zu vermitteln, um dadurch Haftstrafen zu vermeiden.
Auftraggeber sind Amts- und Landgerichte, Staatsanwaltschaften sowie die Bewährungshilfe. Die Vermittlung findet für KlientInnen statt, welche im Landgerichtsbezirk Tübingen wohnhaft sind. Der Landgerichtsbezirk besteht aus den Landkreisen Reutlingen, Tübingen und Calw.
Gemeinnützige Arbeit wird abgeleistet:
- auf Antrag eines Verurteilten zur Abwendung von Ersatzfreiheitsstrafen
- im Rahmen von Bewährungsauflagen
- bei Verfahrenseinstellungen nach §153a StPO
Vorteile für alle:
- Für die Einsatzstellen: eine zusätzliche Arbeitskraft und eine helfende Hand
- Für die KlientInnen: Haftvermeidung und Hilfe zur Resozialisierung
- Für das Land Baden-Württemberg: Kostenersparnis und Entlastung des Strafvollzugs
- Für die Gesellschaft: Opferschutz durch Resozialisierung und eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit
Sie müssen gemeinnützige Arbeit leisten?
Wir unterstützen Sie bei der Suche nach einer Einsatzstelle!
Sie fallen in unseren Zuständigkeitsbereich, wenn Sie im Landkreis Tübingen, Calw oder Reutlingen wohnhaft sind und einer der folgenden Punkte auf Sie zutrifft:
- Sie können eine Geldstrafe nicht bezahlen und die zuständige Staatsanwaltschaft hat Ihren Antrag auf Ableistung gemeinnütziger Arbeit zur Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe bewilligt.
- Sie haben eine Bewährungsauflage zur Ableistung gemeinnütziger Arbeit.
- in Strafverfahren nach § 153a StPO gegen Sie wird nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen eingestellt
Die zuständige Behörde erteilt uns einen Auftrag zur Vermittlung und Überwachung Ihrer gemeinnützigen Arbeit. Sie erhalten von uns in den kommenden Wochen eine Einladung zum Ersttermin / Aufforderung zur Kontaktaufnahme.
Nehmen Sie bitte zur Kenntnis, dass für die Ableistung gemeinnütziger Arbeit kein Arbeitsentgelt gezahlt wird und Fahrtkosten sowie ggf. anfallende Kosten für Arbeitskleidung nicht erstattet werden.
Wir suchen Einsatzstellen
Gemeinnützige Arbeit kann in sozialen, kommunalen, caritativen, kirchlichen und als gemeinnützig anerkannten Einrichtungen erbracht werden. Sie zählen dazu?
Wir nehmen Sie gerne in unsere Einsatzstellen-Kartei auf!
Sie können dabei individuelle Angaben machen, z.B. welche Form von Unterstützung Sie benötigen, maximaler Stundenumfang, an welchen Wochentagen die gemeinnützige Arbeit erbracht werden kann und welche Deliktarten Sie ausschließen. Nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf!
Wichtig dabei zu wissen ist…
- Sie entscheiden letztendlich über den Einsatz der KlientInnen.
- Es entstehen keine Kosten für Ihre Einrichtung da für die Ableistung gemeinnütziger Arbeit kein Arbeitsentgelt bezahlt und keine Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung entrichtet werden. Bei Arbeits- und Wegeunfällen greift die gesetzliche Unfallversicherung.
- Während des gesamten Zeitraums des Einsatzes stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung.